§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.