§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche EntscheidungenÜber Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.Referenzierte Normen:462463d459a459c459e459g459h459i459j459k459l459m