§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben: