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Gliederung
Gliederung
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vierter Teil — Zwang
(§§
53
-
68a
)
Zweiter Abschnitt — Ausübung unmittelbaren Zwanges
(§§
60
-
68
)
§ 68 Sprengmittel
Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.
§ 67
68
§ 68a