§ 60 Rechtliche Grundlagen
(1)Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die §§ 61 bis 68 und, soweit sich aus diesen nicht Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.