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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Vierter Teil — Zwang (§§ 53 - 68a)
  3. Zweiter Abschnitt — Ausübung unmittelbaren Zwanges (§§ 60 - 68)

§ 66 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1)Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

(2)Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 65
66
§ 67