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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Vierter Teil — Zwang (§§ 53 - 68a)
  3. Zweiter Abschnitt — Ausübung unmittelbaren Zwanges (§§ 60 - 68)

§ 64 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

§ 63
64
§ 65