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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Vierter Teil — Zwang (§§ 53 - 68a)
  3. Zweiter Abschnitt — Ausübung unmittelbaren Zwanges (§§ 60 - 68)

§ 62 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit die Lage es zulässt, der nötige Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 61
62
§ 63