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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 4 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Einziehung, Kosten, aufschiebende Wirkung (§§ 24 - 28)

§ 28 Aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 27
28
§ 29