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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 5 — Zuständigkeiten, Datenverarbeitung (§§ 29 - 31)

§ 29 Sachliche Zuständigkeit

(1)Sachlich zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreispolizeibehörden, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist der Polizeivollzugsdienst sachlich zuständig für

1.die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Namen und Geburtsdaten der eingesetzten Ordnungskräfte gemäß § 16 Absatz 6,

2.Bild- und Tonaufnahmen nach § 11,

3.Maßnahmen aufgrund des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.

(3)Polizeivollzugsdienst und Kreispolizeibehörde stimmen sich hierbei ab.

1.Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 9 Absatz 2,

2.Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2,

3.die Auflösung oder Beschränkung einer Versammlung gemäß § 17 Absatz 3 und § 22 Absatz 1,

4.den Ausschluss aus der Versammlung gemäß § 18 Absatz 2 und § 23 Absatz 1,

5.Erlass und Vollzug von Anordnungen zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3.

(4)Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes bleibt unberührt.

§ 28
29
§ 30