§ 24 Straftaten
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht,
2.eine nicht verbotene Versammlung in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise vereitelt; eine Vereitelung im Sinne dieser Vorschrift ist eine besonders schwere Beeinträchtigung des versammlungsrechtlichen Veranstaltungs- und Leitungsrechts, die dazu führt, dass die Durchführung der Versammlung nicht nur erheblich erschwert wird, sondern gemessen an dem Versammlungszweck und der Art ihrer geplanten Durchführung scheitert,
3.bei Versammlungen Waffen entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder sonstige Gegenstände entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 mit sich führt,
4.Waffen entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder sonstige Gegenstände entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 auf dem Weg zu einer Versammlung oder im Anschluss an eine Versammlung mit sich führt, zu der Versammlung hinschafft oder sie zur Verwendung bei ihr bereithält oder verteilt oder wer bewaffnete Ordnungskräfte in öffentlichen Versammlungen einsetzt.
(2)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.während deren rechtmäßiger Ausübung von Ordnungsaufgaben gegen die Leitung einer Versammlung oder gegen die eingesetzten Ordnungskräfte Gewalt anwendet oder damit droht oder diese Personen tätlich angreift,
2.öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet worden ist, oder zu einer Ersatzversammlung aufruft,
3.als Veranstalterin, Veranstalter, Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter eine öffentliche Versammlung trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt,
4.gegen eine Anordnung zur Durchsetzung des Uniformierungs- und Militanzverbots gemäß § 10 Absatz 2 oder zur Durchsetzung des Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbots gemäß § 19 Absatz 3 verstößt.
(3)Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Veranstalterin, Veranstalter, Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt als in der Anzeige nach § 14 angegeben oder einer vollziehbaren beschränkenden Verfügung zuwiderhandelt und dadurch jeweils eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht.