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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 4 — Straf- und Bußgeldvorschriften, Einziehung, Kosten, aufschiebende Wirkung (§§ 24 - 28)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer

1.an einer öffentlichen Versammlung teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist,

2.sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung durch die zuständige Behörde nicht unverzüglich entfernt,

3.trotz einer Anordnung, dies zu unterlassen, die Zufahrtswege zu einer Versammlung oder die für einen Aufzug vorgesehene Strecke blockiert oder die Versammlung auf andere Weise mit dem Ziel stört, deren Durchführung erheblich zu behindern,

4.als Teilnehmerin oder Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel einer vollziehbaren Beschränkung nicht nachkommt oder einer im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes erfolgten Beschränkung der Ausübung des Versammlungsrechts zuwiderhandelt,

5.ungeachtet einer gemäß § 18 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 ausgesprochenen Untersagung der Teilnahme an oder Anwesenheit in der Versammlung anwesend ist oder sich nach einem gemäß § 18 Absatz 2 oder gemäß § 23 Absatz 1 angeordneten Ausschluss aus der Versammlung nicht unverzüglich entfernt,

6.als Versammlungsleiterin, Versammlungsleiter, Veranstalterin oder Veranstalter der Aufforderung des Polizeivollzugsdienstes, die Zahl der von ihr oder ihm bestellten Ordnungskräfte mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt,

7.der Aufforderung des Polizeivollzugsdienstes, Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte gemäß § 16 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 mitzuteilen, nicht nachkommt oder von der zuständigen Behörde gemäß § 16 Absatz 4 Satz 1 abgelehnte Personen als Ordnungskräfte einsetzt,

8.als Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter den in eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen entsandten Polizeivollzugskräften die Anwesenheit verweigert,

9.Presseangehörige entgegen § 21 Absatz 2 von der Anwesenheit in einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen ausschließt,

10.Presseangehörige bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung mit dem Ziel stört, sie bei der Ausübung ihrer Arbeit zu behindern,

11.eine Versammlung ohne die nach § 14 Absatz 1 oder bei Eilversammlungen gemäß Absatz 6 erforderliche Anzeige veranstaltet oder leitet, ohne dass die Voraussetzungen des § 14 Absatz 7 vorliegen.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

§ 24
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