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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 14 - 19)

§ 17 Beschränkungen, Verbot, Auflösung, Maßnahmen gegen Dritte

(1)Aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann eine Versammlung im Sinne des Satz 1 nur beschränkt werden.

(2)Eine Versammlung kann insbesondere beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen

1.die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

a)gegen eine nationale, durch rassistische Zuschreibung beschriebene, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufgestachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen aufgefordert wird, oder

b)die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen wird, dass eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wird,

2.die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und die Würde der Opfer des Nationalsozialismus zu verletzen, die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird, auch durch das Gedenken an führende Repräsentanten des Nationalsozialismus, oder

3.die unmittelbare Gefahr besteht, dass in der Versammlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Würde der Opfer der kommunistischen Gewalt- und Willkürherrschaft während der sowjetischen Besatzung auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik oder der SED-Diktatur in strafbarer Weise verletzt wird.

(3)Nach Versammlungsbeginn kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder auflösen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder ein Verbot nach Absatz 1 oder 2 vorliegen.

(4)Ein Verbot oder die Auflösung dieser Versammlung setzt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Sachgüter von erheblichem Wert voraus.

(5)Es ist verboten, öffentlich, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung, im Internet oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer Versammlung oder einer Ersatzversammlung aufzurufen, deren Durchführung vollziehbar verboten oder deren Auflösung vollziehbar angeordnet worden ist.

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