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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 14 - 19)

§ 14 Anzeige

(1)Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor der Einladung oder dem Aufruf zur Teilnahme schriftlich, elektronisch, mündlich oder zur Niederschrift anzuzeigen.

(2)In der Anzeige sind anzugeben

1.der Ort der Versammlung,

2.bei Aufzügen auch der beabsichtigte Streckenverlauf,

3.der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns,

4.das Thema der Versammlung,

5.die geplanten Kundgebungsmittel,

6.die erwartete Teilnehmerzahl,

7.der Name, die Anschrift und entweder die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer der anzeigenden Person und, sofern eine solche bestimmt ist, der Person, welche die Versammlung leiten soll.

(3)Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Behörde die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 7 unverzüglich mitzuteilen.

(4)Bedient sich die Versammlungsleitung der Hilfe von Ordnungskräften, ist der zuständigen Behörde deren Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen mitzuteilen.

(5)Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich mitzuteilen.

(6)Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung) und wäre bei Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist der Versammlungszweck gefährdet, ist die Versammlung spätestens mit der Einladung oder dem Aufruf anzuzeigen.

(7)Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant entwickelt (Spontanversammlung).

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§ 15