§ 18 Untersagung der Teilnahme oder Anwesenheit und Ausschluss von Personen
(1)Die zuständige Behörde kann einer Person die Anwesenheit in oder die Teilnahme an einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von der Person nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(2)Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer gegen § 9 Absatz 1 Nummer 1 verstößt oder einer Anordnung nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 19 Absatz 3 zuwiderhandelt, kann von der zuständigen Behörde aus der Versammlung ausgeschlossen werden.