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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 2 — Versammlungen unter freiem Himmel (§§ 14 - 19)

§ 16 Befugnisse hinsichtlich der Ordnungskräfte

(1)Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass von einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und die Eignung der Ordnungskräfte erforderlich ist, um die Verwirklichung der Gefahr zu verhindern, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung hin Namen und Geburtsdaten der vorgesehenen Ordnungskräfte mitzuteilen.

(2)Anhaltspunkte für eine Ungeeignetheit der Person liegen insbesondere vor, wenn

1.sie wegen Straftaten nach dem Versammlungsgesetz, nach § 86a, § 89a, § 89b, § 89c, §§ 114 bis 115, § 125, § 125a, § 129a, § 130, §§ 211 bis 213, § 244 oder § 244a des Strafgesetzbuches verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder

2.sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person keine ausreichende Gewähr dafür bietet, ihre Aufgaben als Ordnungskraft ordnungsgemäß auszuüben, und dadurch die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist.

(3)Der Polizeivollzugsdienst hat diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde zu übermitteln, soweit keine Übermittlungshindernisse vorliegen.

(4)Im Fall der Ablehnung muss die Veranstalterin oder der Veranstalter Ersatzordnungskräfte benennen.

(5)Die zuständige Behörde übermittelt dem Polizeivollzugsdienst vor einer Versammlung gemäß Absatz 1 die Namen und Geburtsdaten der zugelassenen und abgelehnten Ordnungskräfte.

(6)Abgelehnte Ordnungskräfte sind vom Polizeivollzugsdienst von dieser Funktion auszuschließen.

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