§ 15 Erlaubnisfreiheit, Ablehnung des Versammlungsortes
(1)Für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel und die hierfür erforderliche Infrastruktur, die dem direkten oder akzessorischen Schutz der Versammlungsfreiheit unterliegt, sind keine behördlichen Erlaubnisse erforderlich, die sich auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen beziehen.
(2)Die Versammlungsfreiheit begründet kein Zutritts- oder Nutzungsrecht in Bezug auf Flächen, Anlagen und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich oder nur zu bestimmten Widmungszwecken eingeschränkt nutzbar sind.
(3)Wenn nach Abwägung die Eigentums- und Nutzungsinteressen überwiegen und die Versammlung auf der betreffenden Fläche nicht stattfinden darf, hat die zuständige Behörde der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Durchführung der Versammlung einen anderen Ort anzubieten.