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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Zweiter Teil — Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde (§§ 11 - 12)

§ 12 Wappen, Flagge und Siegel

(1)Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

(2)Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.

(3)Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

§ 11
12
§ 13