paragraphen.online

  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Zweiter Teil — Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde (§§ 11 - 12)

§ 11 Name

(1)Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Eine Gemeinde kann ihren Namen ändern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen.

(2)Die Gemeinden können überkommene Bezeichnungen weiterführen. Ist eine Gemeinde oder einer ihrer Ortsteile als Heilbad, Seeheilbad oder Kneipp-Heilbad anerkannt, so kann sie ihrem Namen oder dem des anerkannten Ortsteils die Bezeichnung Bad beifügen; sie oder der Ortsteil verliert die Bezeichnung mit dem Widerruf der Anerkennung.

(3)Die Stadt Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

§ 10
11
§ 12