§ 13 Gebietsbestand
(1)Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.
(1)Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2)Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.