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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 2: — Verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 32 - 115)
  3. Kapitel 2: — Ordentliche Gerichtsbarkeit (§§ 44 - 108)
  4. Abschnitt 4: — Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 72 - 91)

§ 78 Pflichten der Ordnungsbehörden

Erhalten die örtlichen Ordnungsbehörden von einem Todesfall Kenntnis, bei welchem gerichtliche Maßregeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie dies dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, mitteilen.

§ 77
78
§ 79