§ 76 BeschwerdeverfahrenDie Vorschriften der §§ 58 Absätze 2, 59 bis 62, 63 Absatz 1 und 3, 64 bis 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.