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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 2: — Verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 32 - 115)
  3. Kapitel 2: — Ordentliche Gerichtsbarkeit (§§ 44 - 108)
  4. Abschnitt 3: — Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§§ 60 - 71)

§ 66 Kein geringstes Gebot

Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrag durch Zahlung zu berichtigen.

§ 65
66
§ 67