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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 2: — Verfahrensrechtliche Bestimmungen (§§ 32 - 115)
  3. Kapitel 4: — Finanzgerichtsbarkeit

§ 113 Eröffnung des Finanzrechtswegs durch Landesgesetz

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, die der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Das Gleiche gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Landesfinanzbehörden für Amtshandlungen im Vollzug der Abgabenordnung und auf dem Gebiet der Steuerberatung auf Grund landesrechtlicher Kostenvorschriften erhoben werden.

§ 112
113
§ 114