§ 91 Polizei
(1)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach ist das Polizeiverwaltungsamt zuständig. In den Fällen der Nrn. 6 und 7 gilt dies nur, soweit die Zuwiderhandlungen durch die Polizei oder bei Straßenkontrollen anderer Behörden festgestellt werden oder sie sonst im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 im Straßenverkehr stehen. § 10 Abs. 3 GGBefG bleibt unberührt.
(2)In den Fällen des Abs. 1 sind neben dem Polizeiverwaltungsamt auch die Dienststellen der Landespolizei und der Bereitschaftspolizei zuständig, solange sie die Sache nicht an das Polizeiverwaltungsamt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben oder wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nach § 41 Abs. 2 oder § 43 Abs. 1 OWiG an die Polizei zurück- oder abgibt.
(3)Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) sind im Bereich der Polizei die dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen zuständig.
(4)In anderen Fällen sind Dienststellen der Polizei für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht zuständig. Die Ermächtigung der Polizei zu Verwarnungen nach § 57 Abs. 2 OWiG bleibt unberührt.