paragraphen.online

  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 14 — Ordnungswidrigkeiten (§§ 87 - 98a)

§ 92 Staatsanwaltschaften

(1)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen § 115OWiG und Art. 21LStVG, soweit sich der Gefangene oder Verwahrte im Gewahrsam von Justizvollzugsanstalten befindet, sind die Staatsanwaltschaften zuständig.

(2)Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Art. 23 Abs. 1 BayDSG, die durch Angehörige eines ordentlichen Gerichts begangen werden, sind die Generalstaatsanwaltschaften zuständig.

§ 91
92
§ 93