§ 90 Regierungen
(1)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach sind die Regierungen zuständig.
(2)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 20 des Transplantationsgesetzes ist die Regierung von Oberbayern zuständig.
(3)Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Art. 8 des Ingenieurgesetzes ist die Regierung von Schwaben zuständig.