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  1. Zuständigkeitsverordnung
  2. Teil 11 — Soziales (§§ 63 - 64c)

§ 64b Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

(1)Zuständige Stelle für den Vollzug der Anerkennungsverfahren nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz sind bei schulischen Berufsaus- und Fortbildungsabschlüssen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

(2)Abweichend von Abs. 1 Nr. 2 bleibt für die Entscheidung über Anträge nach Abs. 1 Nr. 2, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingegangen sind, die Regierung von Oberfranken zuständig.

§ 64a
64b
§ 64c