§ 63 Bayerisches Betreuungsgeldgesetz , Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Für den Vollzug des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes und des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.
Für den Vollzug des Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes und des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.