§ 64a Prostituiertenschutzgesetz
Zuständig für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, hinsichtlich § 9 Abs. 2 ProstSchG auch die Polizei. Für den Vollzug des § 10ProstSchG sind abweichend von Satz 1 die Gesundheitsämter zuständig.