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  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 4 — Raumordnungspläne (§§ 14 - 23)

Art. 19 Inhalt des Landesentwicklungsprogramms

(1)Das Landesentwicklungsprogramm legt die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Ordnung und Entwicklung des Staatsgebiets fest. Insoweit können auch für überregionale Teilräume besondere Festlegungen getroffen werden. Festlegungen zu einzelnen Planungen und Maßnahmen können in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen werden, wenn die Planungen und Maßnahmen für das ganze Staatsgebiet oder größere Teile desselben raumbedeutsam sind.

(2)Das Landesentwicklungsprogramm enthält

Art. 18
19
Art. 20