Art. 23 Planerhaltung
(1)Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
(2)Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn
(3)Für die Abwägung nach Art. 17 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich gewesen sind und das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben.
(4)Bei Anwendung des Art. 15 gilt ergänzend zu Abs. 1 bis 3:
(5)Wenn folgende Mängel nicht innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind, werden sie unbeachtlich: Die Mängel sind beim Landesentwicklungsprogramm gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde, bei Regionalplänen gegenüber dem Regionalen Planungsverband geltend zu machen. In der Veröffentlichung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(6)Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(7)Die Verpflichtung der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde, im Rahmen der Verbindlicherklärung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung auch der Vorschriften, deren Verletzung sich nach Abs. 1 bis 6 nicht auswirkt, zu überprüfen, sowie Art. 11 Abs. 1 bleiben unberührt.