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  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 4 — Raumordnungspläne (§§ 14 - 23)

Art. 18 Bekanntgabe

Ab dem Tag des Inkrafttretens ist das Landesentwicklungsprogramm von der obersten Landesplanungsbehörde, der Regionalplan von den regional betroffenen höheren Landesplanungsbehörden auszulegen und in das Internet einzustellen; hierauf ist im jeweiligen Veröffentlichungsblatt hinzuweisen. Die Begründung des Raumordnungsplans enthält auch

Art. 17
18
Art. 19