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  1. Bayerisches Landesplanungsgesetz
  2. Teil 4 — Raumordnungspläne (§§ 14 - 23)

Art. 14 Grundlagen

(1)Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen. Sie enthalten Festlegungen.

(2)Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen, Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG) und Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG) können nicht festgelegt werden. Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.

(3)In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(4)Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu begründen.

(5)Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.

(6)Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben. Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.

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