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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ERSTER TEIL — Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung (§§ 1 - 5)

§ 1

(1)Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist

(2)Dieses Gesetz ergänzt das Raumordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung und enthält davon abweichende Regelungen.

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§ 2