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  1. Landesplanungsgesetz
  2. ERSTER TEIL — Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung (§§ 1 - 5)

§ 2 Leitvorstellung, Gegenstromprinzip

(1)Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Dabei sind

(2)Die räumliche Entwicklung und Ordnung der Regionen und ihrer Teilräume soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraums des Landes einfügen; die räumliche Entwicklung und Ordnung des Gesamtraums soll die Gegebenheiten und Erfordernisse der Regionen und ihrer Teilräume berücksichtigen (Gegenstromprinzip).

§ 1
2
§ 2a