§ 5 Planerhaltung
(1)Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG nur beachtlich, wenn Ergänzend gilt im Fall einer Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung nach § 2a § 11 Absatz 4 ROG entsprechend.
(2)Für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG ist es unbeachtlich, wenn
(3)Beschränkt sich eine Verletzung von Vorschriften auf einen sachlichen oder räumlichen Teil des Raumordnungsplans, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, wenn der verbleibende Teil eine sinnvolle räumliche Ordnung bewirkt und die planaufstellende Stelle nicht einen räumlichen oder sachlichen Teil des Raumordnungsplans in dem Beschluss über den Raumordnungsplan als unverzichtbar für die Gesamtplanung erklärt hat.
(4)Unbeachtlich werden wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans geltend gemacht worden sind. Die Verletzung ist beim Entwicklungsplan gegenüber dem zuständigen Ministerium oder der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und beim Regionalplan gegenüber dem Regionalverband oder dessen oberer oder oberster Rechtsaufsichtsbehörde geltend zu machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist dabei zu bezeichnen. Die Verletzung soll abweichend von § 11 Absatz 5 ROG elektronisch in Textform geltend gemacht werden, andernfalls ist sie schriftlich geltend zu machen Bei der Inkraftsetzung des Raumordnungsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(5)Sämtliche Mängel eines Raumordnungsplans werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans nach Absatz 4 Sätze 2 bis 4 geltend gemacht worden sind. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(6)Beachtliche Verletzungen von Vorschriften oder Mängel des Abwägungsvorgangs, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, führen nicht zur Nichtigkeit des Raumordnungsplans. In dem ergänzenden Verfahren sind fehlende Beteiligungen und sonstige Verfahrensschritte nachzuholen, soweit sie von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein können. Führt die Behebung der Mängel zu einer Änderung des Planinhalts, die eine erneute Beteiligung erfordert, so ist das Verfahren nach § 12 erneut durchzuführen. Von der Möglichkeit des § 9 Absatz 5 ROG soll Gebrauch gemacht werden. Der Raumordnungsplan kann ganz oder teilweise rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels entfaltet der Raumordnungsplan keine Bindungswirkung nach den §§ 4 und 5 ROG.