§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. ZWEITER TEIL — Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 74-76)
  3. 5. ABSCHNITT — Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 74-76)
  4. 4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 74-76)

§ 67 Einführung der Ortschaftsverfassung

In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.

§ 66
67
§ 68