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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 5 — Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)
  3. Abschnitt 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)
  4. Unterabschnitt 1 — Urheberrecht (§§ 120 - 123)

§ 123 Ausländische Flüchtlinge

Für Ausländer, die Flüchtlinge im Sinne von Staatsverträgen oder anderen Rechtsvorschriften sind, gelten die Bestimmungen des § 122 entsprechend. Hierdurch wird ein Schutz nach § 121 nicht ausgeschlossen.

§ 122
123
§ 124