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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 5 — Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)
  3. Abschnitt 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)
  4. Unterabschnitt 1 — Urheberrecht (§§ 120 - 123)

§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

(1)Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind. Ist ein Werk von Miturhebern (§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.

(2)Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:

§ 119
120
§ 121