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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 5 — Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120 - 143)
  3. Abschnitt 1 — Anwendungsbereich des Gesetzes (§§ 120 - 128)
  4. Unterabschnitt 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 124 - 128)

§ 128 Schutz des Filmherstellers

(1)Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

(2)Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 127b
128
§ 129