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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)
  4. Unterabschnitt 3 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§§ 115 - 117)

§ 117 Testamentsvollstrecker

Ist nach § 28 Abs. 2 angeordnet, daß das Urheberrecht durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu erteilen.

§ 116
117
§ 118