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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 3 — Zwangsvollstreckung (§§ 112 - 119)
  4. Unterabschnitt 3 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§§ 115 - 117)

§ 116 Originale von Werken

(1)Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2)Der Einwilligung bedarf es nicht § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 115
116
§ 117