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  1. Strafprozeßordnung
  2. Achtes Buch — Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500)
  3. Zweiter Abschnitt — Regelungen über die Datenverarbeitung (§§ 483 - 491)

§ 491 Auskunft an betroffene Personen

(1)Ist die betroffene Person bei einem gemeinsamen Dateisystem nicht in der Lage, den Verantwortlichen festzustellen, so kann sie sich zum Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes an jede beteiligte speicherungsberechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungsberechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen.

(2)Für den Auskunftsanspruch betroffener Personen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.


Referenzierte Normen:
495
§ 490
491
§ 492