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  1. Strafprozeßordnung
  2. Achtes Buch — Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500)
  3. Fünfter Abschnitt — Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

§ 500 Entsprechende Anwendung

(1)Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)Absatz 1 gilt

§ 499
500