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  1. Strafprozeßordnung
  2. Achtes Buch — Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500)
  3. Zweiter Abschnitt — Regelungen über die Datenverarbeitung (§§ 483 - 491)

§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest: Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.


Referenzierte Normen:
489
§ 489
490
§ 491