paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
  3. Fünfter Abschnitt — Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l)

§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten

§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.


Referenzierte Normen:
406i406j406k
§ 406k
406l
§ 407