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  1. Strafprozeßordnung
  2. Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
  3. Fünfter Abschnitt — Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l)

§ 406j Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über folgende Befugnisse zu unterrichten, die sie außerhalb des Strafverfahrens haben:


Referenzierte Normen:
406k406l403404405406406a406b406c
§ 406i
406j
§ 406k