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  1. Strafprozeßordnung
  2. Fünftes Buch — Beteiligung des Verletzten am Verfahren (§§ 373b - 406l)
  3. Fünfter Abschnitt — Sonstige Befugnisse des Verletzten (§§ 406d - 406l)

§ 406k Weitere Informationen

(1)Die Informationen nach den §§ 406i und 406j sollen jeweils Angaben dazu enthalten,

(2)Liegen die Voraussetzungen einer bestimmten Befugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann die betreffende Unterrichtung unterbleiben. Gegenüber Verletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift angegeben haben, besteht keine schriftliche Hinweispflicht.


Referenzierte Normen:
406l406i406j
§ 406j
406k
§ 406l