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  1. Steuerberatungsgesetz
  2. Erster Teil — Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1 - 31)
  3. Zweiter Abschnitt — Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13 - 31)
  4. Zweiter Unterabschnitt — Anerkennung (§§ 14 - 20)

§ 17 Urkunde

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

§ 16
17
§ 18